Die fünf USK-Kennzeichen und was sie bedeuten
Die Alterseinstufungen der USK (festgeschrieben nach JuSchG § 14 Abs. 2.) finden sich auf jeder Spieleverpackung und in der Regel auf jedem öffentlich erhältlichen Datenträger. Auch in einem seriösen Online-Shop sollte immer auf die USK-Kennzeichen verwiesen werden. Die Kennzeichen der USK sind gesetzlich verbindlich, d.h. Jugendlichen darf der Zugang zu Computerspielen oberhalb der für sie zulässigen Altergrenzen nicht ermöglicht werden. Auch CDs und DVDs auf Zeitschriften unterliegen der Kennzeichnungspflicht durch die USK und sind mit einer Alterskennzeichnung versehen. Computerspiele ohne Alterskennzeichnung sind wie Titel mit der Kennzeichnung "Keine Jugendfreigabe" zu behandeln und dürfen Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden. Dabei wird unterschieden zwischen Spielen, denen eine Kennzeichnung verweigert wurden und Spielen, die von der USK nicht getestet wurden. Dazu zählen zum Beispiel Apps und Onlinespiele, die nicht physisch veröffentlicht wurden. Werden Spiele online, kostenlos oder gegen Gebühr als Download vertrieben, so gelten die Bestimmungen des Jugend-Medienschutz-Staatsvertrages.
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Freigegeben ohne Altersbeschränkung gemäß § 14 JuSchG. Spiele mit diesem Siegel sind aus der Sicht des Jugendschutzes für Kinder jeden Alters unbedenklich. Sie sind aber nicht zwangsläufig schon für jüngere Kinder verständlich oder gar komplex beherrschbar. |
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Freigegeben ab 6 Jahren gemäß § 14 JuSchG. Die Spiele wirken abstrakt-symbolisch, comicartig oder in anderer Weise unwirklich. Spielangebote versetzen den Spieler möglicherweise in etwas unheimliche Spielräume oder scheinen durch Aufgabenstellung oder Geschwindigkeit zu belastend für Kinder unter sechs Jahren. |
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Freigegeben ab 12 Jahren gemäß § 14 JuSchG. Kampfbetonte Grundmuster in der Lösung von Spielaufgaben. Zum Beispiel setzen die Spielkonzepte auf Technikfaszination (historische Militärgerätschaft oder Science-Fiction-Welt) oder auch auf die Motivation, tapfere Rollen in komplexen Sagen und Mythenwelten zu spielen. Gewalt ist nicht in alltagsrelevante Szenarien eingebunden. |
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Freigegeben ab 16 Jahren gemäß § 14 JuSchG. Rasante bewaffnete Action, mitunter gegen menschenähnliche Spielfiguren, sowie Spielkonzepte, die fiktive oder historische kriegerische Auseinandersetzungenatmosphärisch nachvollziehen lassen. Die Inhalte lassen eine bestimmte Reife des sozialen Urteilsvermögens und die Fähigkeit zur kritischen Reflektion der interaktiven Beteiligung am Spiel erforderlich erscheinen. |
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Keine Jugendfreigabe gemäß § 14 JuSchG. In allen Spielelementen reine Erwachsenenprodukte. Der Titel darf nur an Erwachsene abgegeben werden. Bei Verstoß drohen Ordnungsstrafen bis 50.000 Euro. Der Inhalt ist geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, dass §14JuSchG Abs.4 und §15 JuSchG Abs.2 und 3 (»Jugendgefährdung«) nicht erfüllt sind. |
Quelle: usk.de